Zugang zum Recht vollständig gewährleistet

Der TRB widerspricht ausdrücklich der Stellungnahme der Thüringer Rechtsanwaltskammer in der Pressemitteilung vom 24.01.22, wonach die Anwendung der sogenannten 3G-Regel für das Betreten des Sitzungssaales in Thüringer Gerichten einen nicht hinnehmbaren Eingriff in die Grundsätze eines rechtsstaatlichen Verfahrens darstelle.

Das Gegenteil ist der Fall: Die auf absehbare Zeit befristete Umsetzung der "3G-Regel" stellt sich in Zeiten der pandemischen Hochphase angesichts der erforderlichen Abwägung zwischen dem Justizgewährleistungsanspruch einerseits und der auch in der bisher ergangenen Rechtsprechung stets hervorgehobenen besonderen Bedeutung des Gesundheitsschutzes andererseits als verhältnismäßig dar, weil von sämtlichen Beteiligten - vollkommen unterschiedslos - lediglich die Vorlage eines unschwer zu beschaffenden Zertifikats verlangt wird. Die Umsetzung der "3G-Regel" steht damit der von der Rechtsanwaltskammer eingeforderten Aufrechterhaltung des Zugangs zum Recht nicht entgegen, sondern dient geradezu dessen Herstellung während der noch andauernden pandemischen Lage.

Der TRB sieht sich bei Anwendung der "3G-Regel" auch im Einklang mit der vom höchsten deutschen Gericht während der Pandemie im Wesentlichen gleich gehandhabten Zugangsregelung (abrufbar über die Homepage des Bundesverfassungsgerichts). Die befristete Anwendung der "3G-Regel" stellt sich nach allem in verfassungsrechtlicher Hinsicht als maßvoll und umsichtig dar.

Leider lässt die Stellungnahme der Rechtsanwaltskammer die für die Aufrechterhaltung des Justizbetriebs nötige hinreichende Einbeziehung eines allumfassenden Gesundheitsschutzes vermissen und leistet dadurch zum Befremden des TRB ungewollt auch einer kleinen gesellschaftlichen Minderheit Schützenhilfe, deren Interesse darauf ausgerichtet ist, die insoweit zweifellos gegebene Funktionsfähigkeit staatlichen Handelns grundsätzlich in Frage zu stellen bzw. anzugreifen.