Zwangsfixierungen - Minister ohne Problembewusstsein

Das BVerfG hat am 24.07.2018 (2 BvR 309/15) entschieden, dass der Richtervorbehalt bei nicht nur kurzfristigen Zwangsfixierungen gilt und der tägliche richterliche Bereitschaftsdienst den Zeitraum von 6.00 bis 21.00 Uhr erfassen muss (so auch für den Ermittlungsrichter; 2 BvR 675/14).
Aus diesem Grunde hatte der Thüringer Richterbund (Schreiben vom 10.09.18) Herrn Minister Lauinger angeschrieben und die Ermittlung, Bezifferung und Einstellung des dadurch erforderlichen personellen Mehrbedarfs gefordert.
Mit Schreiben vom 26.10.18 teilte Minister Lauinger mit, dass zunächst abzuwarten sei, wie viele Anträge bei den Thüringer Gerichten eingehen werden, um sodann "vorläufige Rückschlüsse" ziehen zu können. Dass der Minister den Richterbund damit lediglich vertröstet hat, ergibt sich aus den Antworten der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage (Thüringer Landtag Nr. 3608 vom 14.01.19). Untauglich ist eine Belastungsbewertung anhand von Fallzahlen, da die betroffenen Kollegen während der gesamten Bereitschaftszeit - und damit entgegen einer lediglich fernmündlichen Erreichbarkeit im üblichen Eildienst - am Dienstort anwesend sein müssen, um einen effektiven Rechtsschutz "am Bett des Patienten" zu ermöglichen.
Die JUMIKO (Herbskonferenz 15.11.18) hatte den Ball hingegen dem Gesetzgeber zugespielt, welcher nunmehr Gesetzentwürfe erarbeitet hat (BR-Drucksache 134/19 = BT-Drucksache 19/9767; BT-Drucksache 19/8939).
Obwohl der Minister für gesamt Thüringen lediglich einen angeblichen Mehrbedarf von 0,7 Arbeitskraftanteilen errechnet (Parlamentarischer Vorgang 6/3608), plant allein der Landgerichtsbezirk Erfurt 3 Vollzeitstellen.
Der TRB hat dem Minister wiederholt angeboten, die Erfahrungen der Praxis näher zu erläutern.